Amtliche Todesurkunde
Der Tod eines nahestehenden Menschen stellt wohl eine der grössten emotionalen Herausforderungen dar. Während dieser schwierigen Lebensphase werden die Angehörigen neben der Bewältigung von Verlust und Trauer zusätzlich mit einigen organisatorischen Verpflichtungen belastet. Gerade der Kontakt mit den zuständigen Ämtern und Behörden ist für viele Trauernde ein ungewohntes Terrain. Gerne unterstützen wir die Angehörigen in diesen Belangen und informieren Sie anlässlich des Bestattungsgesprächs in unserem Institut.
Auch der vorliegende Blog-Beitrag ist als Hilfestellung gedacht und befasst sich mit dem Vorgehen zur Erlangung einer amtlichen Todesurkunde:
Zunächst sollten Sie beachten, dass die amtliche Todesurkunde von der ärztlichen Todesbescheinigung zu unterscheiden ist. Mit der ärztlichen Todesbescheinigung bestätigt der untersuchende Arzt den Todeszeitpunkt und die Todesart aus medizinischer Sicht. Bei der amtlichen Todesurkunde handelt es sich hingegen um ein amtliches Dokument, das vom Zivilstandsamt des Sterbeortes angefertigt wird. Grundsätzlich kann eine amtliche Todesurkunde erst nach der Beurkundung des Todesfalles ausgestellt werden. Dazu muss dem zuständigen Zivilstandsamt (Art. 20a Abs. 1 ZStV) die Todesmeldung sowie die ärztliche Todesbescheinigung vorliegen.
Ein wichtiger Hinweis dazu: Die Bestellung der amtlichen Todesurkunde ist zwar wichtig, hat aber nach dem Todesfall nicht erste Priorität, da die Beurkundung ein paar Tage in Anspruch nimmt.
Ein Todesfall ist von Gesetzes wegen innert zwei Tagen zu melden (Art. 35 Abs. 1 ZStV). Gewöhnlich wird der Todesfall direkt durch den Arzt via Zustellung des Originals der ärztlichen Todesbescheinigung gemeldet. Das trifft zu bei Todesfällen im Spital oder in Heimen. Bei aussergewöhnlichen Todesfällen (Unfälle, Suizid, unklare Todesursache) wird die Polizei und der zuständige Amtsarzt zum Todesfall beordert. Die ärztliche Todesbescheinigung wird auch dann meist direkt durch den Amtsarzt dem Zivilstandsamt zugestellt. Die Polizei erstattet ebenfalls direkt beim Zivilstandsamt Meldung. Verstirbt hingegen jemand eines natürlichen Todes zu Hause, haben die Angehörigen den Todesfall unter Vorlage der ärztlichen Todesbescheinigung im Original beim Zivilstandsamt zu melden.
Ein Todesfall kann nur dann beurkundet werden, wenn die Daten der verstorbenen Person dem Zivilstandsamt im elektronischen Personenregister zur Verfügung stehen. Dies ist bei Schweizer Staatsangehörigen normalerweise der Fall. Handelt es sich um einen ausländischen Staatsangehörigen, werden zuerst heimatliche Zivilstandsdokumente benötigt. Das zuständige Schweizer Zivilstandsamt nimmt direkt nach Erhalt der Todesmeldung Kontakt mit der jeweiligen Auslandvertretung des Heimatstaates des Verstorbenen auf. Die Angehörigen erhalten mittels Aushändigung einer Checkliste vom zuständigen Zivilstandsamt Auskunft, welche Dokumente im Detail für die Beurkundung des Todesfalles notwendig sind und in welcher Form diese vorliegen müssen.
Wird ein Leichnam in ein anderes Land überführt und kann infolge fehlender Zivilstandsdokumente noch keine amtliche Todesurkunde ausgestellt werden, erstellt das Zivilstandsamt mittels der ihnen zur Verfügung stehenden Angaben (ärztliche Todesbescheinigung sowie Pass und /oder ID-Karte) die sog. Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalles, welche einzig für die Überführung des Leichnams gültig ist.
Die amtliche Todesurkunde kann telefonisch oder auch online bestellt werden. Für das Zivilstandsamt Plessur (Chur) lautet der Link: https://www.chur.ch/online-schalter/16973/detail. Der Auftrag zur Bestellung der Todesurkunde durch Caprez Bestattungen ist über das dem Zivilstandsamt zugestellten Formular «Bestattungsauftrag» ebenfalls möglich.
Zum Bezug der amtlichen Todesurkunde sind in dieser Reihenfolge berechtigt:
- Letzter Ehegatte (Witwer /Witwe)
- Kinder des / der Verstorbenen
- Hatte der /die Verstorbene kein /-e Ehegatte / Ehegattin oder Kinder, können unter bestimmten Abklärungen die Geschwister oder Eltern des / der Verstorbenen eine Urkunde bestellen
- Personen, die eine Urkunde über die rechtskräftige Einsetzung als Willensvollstrecker vorlegen können
- Personen, die eine Erbbescheinigung vorlegen können und erbberechtigt sind
Eine Beistandschaft endet grundsätzlich mit dem Tod. Trotzdem kommt es vor, insbesondere wenn keine Verwandten bekannt sind, dass ein Beistand eine Todesurkunde beim Zivilstandsamt für den / die Verstorbene beantragt. In diesem Fall muss der Beistand die betreffende Urkunde schriftlich unter Vorlage der Ernennungsurkunde der Beistandschaft direkt beim Zivilstandsamt bestellen.
Familienbüchlein sind heute als amtliche Dokumente nicht mehr in Gebrauch. Wenn die Angehörigen dennoch einen Eintrag des Todesfalls wünschen, können sie das Familienbüchlein dem Zivilstandsamt zusenden. Dieser Eintrag wird dann kostenlos vorgenommen.
Wozu wird die amtliche Todesurkunde benötigt?
Sie dient dazu, Abmeldungen bei Versicherungen, bei der Post, dem Telefonanbieter, etc. zu tätigen. Zu diesem Zweck können Kopien der Originalurkunde angefertigt und an die betreffenden Empfänger verschickt werden. Die Ausstellung einer Erbenbescheinigung ist ebenfalls nur mittels einer amtlichen Todesurkunde d.h. nach der Beurkundung des Todesfalles möglich. Zuständig für die Ausstellung einer Erbenbescheinigung und eventuell Ausschlagung einer Erbschaft ist das Regionalgericht am letzten Wohnort der verstorbenen Person.