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Merkblatt Erbrecht

Nach dem Tod einer Person sehen sich die Angehörigen regelmässig mit verschiedenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bestattung und der Erbschaft konfrontiert. Das vorliegende «Merkblatt Erbrecht» soll Ihnen bei der Bewältigung der erbrechtlichen Aufgaben helfen.

 

Was muss ich nach dem Tod einer Person beachten?

Es gibt im Erbrecht Fristen, welche die Erben nach dem Tod einer Person einhalten müssen. Dazu gehört die sogenannte Ausschlagungsfrist. Wenn Sie die Erbschaft nicht annehmen wollen, zum Beispiel, weil der Nachlass überschuldet ist, dann können Sie die Erbschaft ausschlagen. Die Frist für die Ausschlagung beträgt drei Monate und beginnt am Tag, an dem ein Erbe Kenntnis vom Tod einer verstorbenen Person erhält. Die Ausschlagung muss im Kanton Graubünden beim Regionalgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person eingereicht werden.

 

Was soll ich tun, wenn ich nicht weiss, ob die Erbschaft überschuldet ist?

In diesem Fall ist es erstens wichtig, dass die Erben bis zum Entscheid über die Ausschlagung keine Handlungen vornehmen, die eine sogenannte Einmischung in die Erbschaft darstellen, wie beispielsweise sich Wertsachen aneignen, die Wohnung räumen, Verträge kündigen, Erbschaftsvermögen an die Erben verteilen etc. Wenn Sie solche Handlungen vornehmen, gilt die Erbschaft als angenommen und Sie können sie nicht mehr ausschlagen. Aufgaben, die Sie für die Bestattung wahrnehmen, fallen nicht darunter; solche Handlungen können Sie vornehmen, ohne dass Sie Ihr Ausschlagungsrecht verlieren.

Zweitens müssen Sie klären, ob die Erbschaft überschuldet ist. Dafür können Sie vom Regionalgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person eine sogenannte «Bescheinigung für Auskunft» verlangen. Mit dieser Bescheinigung können Sie Auskünfte bei Banken, Versicherungen, Steuerbehörden und Betreibungsämtern einholen.

Bei unklaren oder unübersichtlichen Vermögensverhältnissen besteht sodann die Möglichkeit, ein sogenanntes «öffentliches Inventar» zu verlangen. Das Inventar muss innerhalb eines Monats seit Kenntnis des Todes der verstorbenen Person verlangt werden. Detailliertere Informationen dazu erhalten Sie bei Bedarf von unserem Partneranwalt.

 

Was muss ich tun, wenn ich die Erbschaft annehmen möchte?

In diesem Fall müssen Sie nichts tun. Wenn die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird, geht der Nachlass nämlich von Gesetzes wegen auf die Erben über. Die Erben bilden dann eine Gemeinschaft und werden automatisch Eigentümer des gesamten Vermögens und der Schulden der verstorbenen Person.

 

Ich habe ein Testament oder einen Erbvertrag gefunden, was muss ich tun?

Sie sind verpflichtet, das Testament oder den Erbvertrag beim Regionalgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person einzureichen. Das Regionalgericht informiert dann die Beteiligten über den Inhalt des Dokuments. Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz.

 

Wie ist vorzugehen, wenn die Erben die Erbschaft teilen möchten?

Wenn sich die Erben über die Teilung der Erbschaft einig sind, können sie die Teilung frei miteinander vereinbaren. Die Erbteilung kann mit Abschluss eines schriftlichen Erbteilungsvertrages vorgenommen werden, welcher dann bei Banken und Behörden (zum Beispiel beim Grundbuchamt) eingereicht werden kann, um die Erbteilung zu vollziehen.

Wenn sich die Erben über die Teilung der Erbschaft nicht einigen können, ist jeder Erbe berechtigt, eine gerichtliche Teilung der Erbschaft zu verlangen.

 

Was können die Erben tun, wenn in Bezug auf die Teilung Unklarheiten bestehen?

Wenn Unklarheiten über die Teilung der Erbschaft bestehen, oder falls Sie im Zusammenhang mit der Erbteilung Unterstützung benötigen, beispielsweise, weil Testamente vorhanden sind, sich Grundstücke im Nachlass befinden, Schenkungen ausgerichtet oder Erbvorbezüge getätigt wurden, empfehlen wir Ihnen, sich von einer Fachperson beraten zu lassen.

Unser auf Erbrecht spezialisierter Partneranwalt MLaw Patrick Dietrich, welcher für den Inhalt des vorliegenden Merkblattes verantwortlich ist, steht Ihnen bei Bedarf gerne zur Verfügung.

 

MLaw Patrick Dietrich, Rechtsanwalt

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